Aus der Urteilsübersicht:
Arbeitszeugnis prinzipiell mit Dankes- und Zukunftsformel
Leitsätze des Gerichtsurteils:
- Auf eine Aufnahme einer sogenannten „Dankes- und Zukunftsformel“ am Ende eines auf Führung und Leistung erstreckten Arbeitszeugnisses (§ 630 BGB a.F.; § 109 GewO n.F.) besteht regelmäßig ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers (Abweichung vom BAG Urteil vom 20. Februar 2001 – 9 AZR 44/00 – aus AP § 630 BGB Nr. 26).
- Das folgt angesichts der tatsächlichen Verbreitung solcher Formeln. In der betrieblichen Praxis aus dem Umstand, dass das Fehlen einer abschließenden „Dankes- und Zukunftsformel“ den im übrigen positiven Gesamteindruck des Zeugnisses in nicht kontrollierbarer Weise zu entwerten geeignet ist und damit das „berufliche Fortkommen“ des Betroffenen gravierend gefährden kann. Daraus ergibt sich das in Leitsatz 1. bezeichnete Rechtsgebot nicht nur schon kraft allgemeiner Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sondern auch aus einer nach Maßgabe der sogenannten Schutzpflichtenlehre am Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) orientierten Auslegung des einfachen Gesetzesrechts, die über § 242 BGB den zeugnisrechtlichen Pflichtenkreis des Arbeitgebers in § 630 BGB a.F. (§ 109 GewO n.F.) mitbestimmt.
- Triftige Gründe des Arbeitgebers, der mit der Zeugnisausstellung seinerseits sein Grundrecht zur Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) ausübt, können den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine „Dankes- und Zukunftsformel“ begrenzen oder ausschließen. Ob solche Gründe im Einzelfall anzuerkennen sind, richtet sich im Zweifel nach den Grundsätzen „praktischer Konkordanz“ beim Ausgleich widerstreitender Grundrechtspositionen. Die hierbei gebotene Abwägung der beteiligten Belange folgt dem gedanklichen Schema der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
Das Landesarbeitsgericht Berlin bestätigte die Forderung einer Klägerin auf Ausstellung eines auf Führung und Leistung bezogenes Arbeitszeugnisses mit Dankes- und Zukunftsformel.
Die Klägerin war bei der Beklagten für etwas mehr als drei Monate als Sekretärin / Sachbearbeiterin beschäftigt und hatte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung bekommen, in welcher lediglich ihr Aufgabenbereich aufgezeigt wurde.
Das Gericht urteilte, dass auch bei einem kurzen Beschäftigungsverhältnis ein auf Führung und Leistung bezogenes Arbeitszeugnis zu erteilen sei, da das Gesetz in § 630 BGB keine Differenzierung nach der Länge der Betriebszugehörigkeit treffe. Das Gericht kam weiterhin zu dem Schluss, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, die Klägerin nicht zu Leistung und Führung beurteilen zu können. Vielmehr sei deutlich geworden, dass sie sich „im vorliegenden Verfahren eingehend mit dem Aufgabenbereich der Klägerin auseinandergesetzt habe“. Darüber hinaus habe die Klägerin, „entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00)“, auch einen Anspruch auf die Aufnahme einer so genannten „Dankes- und Grußformel“ am Ende ihres Zeugnisses. Dieses sei in der betrieblichen Praxis weit verbreitet, so dass ein Fehlen einen „im Übrigen positiven Gesamteindruck eines Zeugnisses“ entwerten würde. In einem solchen Falle könnte das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährdet werden. Im Einzelfall habe jedoch der Arbeitgeber das Recht, eine Dankes- und Grußformel nicht zu erteilen. Dafür müssten aber triftige Gründe vorliegen. Dies traf in diesem Fall nicht zu.
88 Ca 604/03
|