Aus der Urteilsübersicht:
Brötchendiebstahl führt nicht zur Kündigung
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf legte die Beklagte, ein SB-Warenhaus, in zweiter Instanz Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen ein. Die-ses hatte die fristlose und später ordentliche Kündigung einer Abteilungshilfe im Be-reich Molkereiprodukte als ungerechtfertigt abgewiesen.
Die Klägerin, welche seit 1978 als Abteilungshilfe im Unternehmen tätig war, hatte von ihrer Kollegin ein Brötchen angeboten bekommen, welches diese im Betrieb "organisiert" hatte. Trotz Kenntnis, dass nach der Betriebsordnung jeder Mitarbeiter für unverpackte Ware, die dort verspeist wird, eine entsprechende Quittung vorzeigen muss, nahm die Klägerin das Brötchen an. Als Folge dieses Verstoßes gegen die Betriebsordnung kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise ordentlich.
Das Landesarbeitsgericht wies beide Kündigungen als unverhältnismäßig zurück. Den Richtern nach handelte es sich hierbei nur um einen geringfügigen Vorfall. Weiterhin deute nichts darauf hin, dass die Klägerin die Absicht gehabt hätte, sich an dem Brötchen zu bereichern. Vielmehr sei das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Beanstandungen gewesen. Gegen eine Weiterbeschäftigung sei deshalb nichts einzuwenden.
Das gesamte Urteilsdokument ist unter folgendem Link zu finden:
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/recht/entscheidungen/sa/0115-05.pdf
12 (11) Sa 115/05
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