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Aus der Urteilsübersicht:

Gegen eine Umsetzung in ein Einzelbüro kann geklagt werden

Vor dem Frankfurter Arbeitsgericht klagte ein Wertpapier- und Devisenhändler, gegen die Versetzung in ein Einzelbüro. Seit elf Jahren war dieser im Handelsraum des Bankgebäudes untergebracht, wo er in engem Kontakt zu ihm unterstellten Wertpapierhändlern stand. Die Umsetzung in ein Einzelzimmer in einer anderen Etage des Gebäudes empfand er als unzumutbare Schikane. Laut Branchenexperten sei dies eine ungewöhnliche Klage, da das betreffende Büro aufgrund seiner Lage und Ausstattung als absolutes Statussymbol in der internationalen Bankenwelt gelte. Trotzdem gaben die Richter dem Kläger mit folgender Begründung Recht: So sei eine Umsetzung nicht durch das grundsätzliche Direktions- und Weisungsrecht eines Arbeitgebers gedeckt. Des Weiteren sei der Kläger aufgrund seiner Funktion als vorgesetzter Devisenmanager „unbedingt auf die Möglichkeit des unmittelbaren Kontaktes und der unmittelbaren Kommunikation mit seinen Mitarbeitern angewiesen“.

6 Ga 264/05



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