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Aus der Urteilsübersicht:

Private Geldabbuchung rechtfertigt Kündigung

Entnimmt ein Angestellter unerlaubt Bargeld aus der Firmenkasse droht ihm die Kündigung, auch wenn er sich nicht selbst am Geld bereichert. Damit bestätigte das Arbeitsgericht Frankfurt die Kündigung eines Kellners. Trotz ausdrücklichen Verbots durch die Geschäftsleitung hatte dieser die EC-Karte eines Bekannten dreimal in den Buchungsautomaten des Lokals gesteckt und insgesamt 150 Euro für den Bekannten entnommen. Da das Konto des Bekannten jedoch nicht gedeckt war, konnte das entnommene Geld nicht dem Firmenkonto wieder gutgeschrieben werden. Dem Gericht nach ergibt sich aus der mehrmaligen Abbuchung eines identischen Betrages „der schwerwiegende Verdacht einer Unterschlagung zu Lasten der Firma“. Zwar habe sich der Kellner nicht selbst bereichert, doch stelle sein Verhalten eine „erhebliche Verletzung seiner Obhut- und Vertrauenspflichten“ dar, die vom Arbeitgeber nicht geduldet werden muss.

2 Ca 4034/04



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