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Aus der Urteilsübersicht:

Dringlichkeitsvermutung bei einstweiliger Verfügung

Ein Landgericht lehnte den Antrag eines großen Telekommunikationsunternehmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, anlässlich entdeckter wettbewerbswidriger Anzeigen eines Konkurrenten, mangels Dringlichkeit ab. Die dagegen gerichtete Berufung des antragstellenden Unternehmens hatte vor dem Oberlandesgericht Köln Erfolg.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Unternehmen unterhielt eine "Auswertungsstelle", deren Mitarbeiter die überregionalen Zeitungen und Zeitschriften unter anderem auch in Bezug auf die dort veröffentlichte Werbung von Konkurrenten auswerteten. Ein Mitarbeiter dieser Abteilung hatte in einer Zeitschrift mehrere wettbewerbswidrige Anzeigen eines Konkurrenten, die allerdings bereits ca. zwei Monate zurücklagen entdeckt.

Wettbewerbsverstöße können in Form der einstweiligen Verfügung nur bei Vorliegen des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit angegriffen werden. Die in § 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthaltene Vermutung für das Vorliegen des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit kann durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt werden, wenn dieser trotz Kenntnis des als Wettbewerbsverstoßes beanstandeten Verhaltens mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet. Er bringt damit durch sein eigenes Verhalten zum Ausdruck, dass es ihm mit der Wahrnehmung seiner gegenüber diesem Verhalten geltend gemachten Rechte in Wirklichkeit nicht sonderlich dringlich ist.

Ist in einem Großunternehmen die Auswertung überregionaler Zeitungen und Zeitschriften einer hierfür eigens eingerichteten Stelle übertragen, kommt es für die Frage des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von einer wettbewerbswidrigen Anzeige eines Konkurrenten darauf an, wann der in der Auswertungsstelle zuständige Mitarbeiter darauf gestoßen ist. Auf die frühere Kenntnis der Vorstandsmitglieder von der beanstandeten Anzeige kommt es dagegen nicht an, wenn diese sich auf das sofortige Tätigwerden der im Betrieb zuständigen Stelle verlassen durften. Der Erlass der einstweiligen Verfügung wurde vom Landgericht daher zu Unrecht abgelehnt.

Urteil des OLG Köln vom 13.11.1998
6 U 115/98 lt. NJW-RR 1999, 694



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