Aus der Urteilsübersicht:
Dringlichkeitsvermutung bei einstweiliger Verfügung
Ein Landgericht lehnte den Antrag eines großen Telekommunikationsunternehmens
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, anlässlich entdeckter
wettbewerbswidriger Anzeigen eines Konkurrenten, mangels Dringlichkeit ab.
Die dagegen gerichtete Berufung des antragstellenden Unternehmens hatte vor
dem Oberlandesgericht Köln Erfolg.
Der Entscheidung lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Das Unternehmen unterhielt eine "Auswertungsstelle",
deren Mitarbeiter die überregionalen Zeitungen und Zeitschriften unter
anderem auch in Bezug auf die dort veröffentlichte Werbung von Konkurrenten
auswerteten. Ein Mitarbeiter dieser Abteilung hatte in einer Zeitschrift mehrere
wettbewerbswidrige Anzeigen eines Konkurrenten, die allerdings bereits ca.
zwei Monate zurücklagen entdeckt.
Wettbewerbsverstöße
können in Form der einstweiligen Verfügung nur bei Vorliegen des
Verfügungsgrundes der Dringlichkeit angegriffen werden. Die in §
25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthaltene Vermutung
für das Vorliegen des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit kann durch
das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt werden, wenn dieser trotz
Kenntnis des als Wettbewerbsverstoßes beanstandeten Verhaltens mit der
Rechtsverfolgung zu lange wartet. Er bringt damit durch sein eigenes Verhalten
zum Ausdruck, dass es ihm mit der Wahrnehmung seiner gegenüber diesem
Verhalten geltend gemachten Rechte in Wirklichkeit nicht sonderlich dringlich
ist.
Ist in einem Großunternehmen die Auswertung überregionaler Zeitungen
und Zeitschriften einer hierfür eigens eingerichteten Stelle übertragen,
kommt es für die Frage des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von einer
wettbewerbswidrigen Anzeige eines Konkurrenten darauf an, wann der in der
Auswertungsstelle zuständige Mitarbeiter darauf gestoßen ist. Auf
die frühere Kenntnis der Vorstandsmitglieder von der beanstandeten Anzeige
kommt es dagegen nicht an, wenn diese sich auf das sofortige Tätigwerden
der im Betrieb zuständigen Stelle verlassen durften. Der Erlass der einstweiligen
Verfügung wurde vom Landgericht daher zu Unrecht abgelehnt.
Urteil des OLG Köln vom 13.11.1998
6 U 115/98 lt. NJW-RR 1999, 694
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