Aus der Urteilsübersicht:
Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten
Die Beschimpfung eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer mit dem Schimpfwort
"Arschloch" hatte zu dessen fristgerechter Kündigung geführt.
Eine vorherige Abmahnung war jedoch unterblieben.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main bestätigte die Wirksamkeit der ausgesprochenen
Kündigung. Die Beleidigung eines Vorgesetzten mit dem Wort "Arschloch"
ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden. Kündigt der Arbeitgeber
gleichwohl lediglich ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so ist
eine vorherige Abmahnung wegen dieser Äußerung entbehrlich, denn
das Verhalten des Arbeitnehmers stellt eine störende und schwerwiegende
Beeinträchtigung des Vertrauensbereichs dar. Aus dem Umstand, dass der
Arbeitgeber von einer an sich begründeten außerordentlichen Kündigung
absah, schloss das Gericht, dass der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers
bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung angemessen berücksichtigt
hat.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10.08.1998
15 Ca 9661/97 lt. NJW Heft 4/1999, Seite VIII
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