Kommentare

Risiken und Folgen juristischer Rechtsstreitigkeiten im Fall von Mobbing

Am Beispiel eines aktuellen Rechtsstreits sollen im Folgenden mögliche Schwierigkeiten juristischer Auseinandersetzungen aufgezeigt werden, die sich im Kontext mit einer Klage gegen Schikanen und Ausgrenzungen ergeben (können).

Ende 2005 verklagen vier Croupiers ihren Arbeitgeber, die Spielbank Wiesbaden, auf Schadensersatzleistung und Schmerzensgeld. Die Höhe der geforderten Entschädigungssummen reichen von 68.000 € bis 250.000 €. Gegenstand der Klage sind Schikane- und Ausgrenzungsvor-würfe.
Der älteste Kläger ist bereits seit fünf Jahren wegen „reaktiver Depression aufgrund vorausgegange-ner Konflikte am Arbeitsplatz“ krank geschrieben. Im April 2005 erhielt er vom Amtsarzt die Bescheinigung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit. Mittlerweile ist er Hartz lV - Empfänger. Beschäftigt ist er bei der Spielbank seit 1976. Er war langjähriges Betriebsratmitglied, Vertrauensmann von Schwerbehinderten und ehrenamtlicher Arbeitsrichter. Als Klagegrund nennt er Schikanen durch den Arbeitgeber, welche zum ersten Mal 1996, als Folge eines Aufsehen erregenden Croupierstreiks, den er mitorganisiert hatte, aufgetreten sein sollen. Gegenüber der Spielbank erhebt er die höchste Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung. Bisher war die Beklagte aber nur zu einer Zahlung von 30.000 € zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereit. Dieses Abfindungsangebot wurde auch den anderen Klägern angeboten.

Nach Darstellung des Klägeranwalts trifft auf alle seine Mandanten eine psychosomatische Beeinträchtigung aufgrund eines „nachhaltig gestörten Betriebsklimas“ zu, wegen welches sie langfristig krank geschrieben sind. Seine Mandanten leiden noch heute unter Panikattacken und Albträumen und benötigen teilweise noch psychotherapeutische Unterstützung.
Der Beklagten wirft er Verletzung der Fürsorgepflicht, Schikanehandlungen und Ausgrenzung vor. Den Begriff Mobbing führt er indessen nur ungern an, da dieser juristisch nur schwer zu fassen sei.
Nach einer Definition des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 1997 versteht man hierunter das „systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren“ von Arbeitnehmern untereinander oder durch den Vorgesetzten, welche die Betroffenen in ihrer Ehre, in ihrer Gesundheit oder in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzten.
Dem Klägeranwalt nach würden vergleichbare Klagen häufig daran scheitern, dass z.B. systematische Schikanen von Arbeitgeber oder Kollegen nur schwer nachzuweisen seien.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies nach einem Verhandlungszeitraum von acht Monaten die Klagen als unzulässig zurück. Das Vergleichsangebot des Richters akzeptierte nur ein Kläger. Dieser einigte sich mit der Beklagten auf einen Vergleichsvorschlag. Die Einigung sieht eine rückwirkende, einvernehmlich krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Als Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes werden statt der geforderten 68.000 € nur 29.700 € gezahlt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kläger, über Inhalt der Schriftsätze des Verfahrens und den darin beschriebenen Vorwürfen gegenüber der Beklagten Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien verpflichten sich weiterhin gegenseitig, alles zu vermeiden, was der jeweils anderen Partei schaden bzw. ihren Ruf schädigen könnte.
Folge ist, dass sich die übrigen drei Kläger nicht auf mögliche wertvolle Informationen oder Eingeständnisse der Beklagten berufen können. Ungeachtet dessen streben sie eine Revision vor dem Landgericht Frankfurt an und wollen das Verfahren durch alle Instanzen weiter betreiben.

Der Gegenanwalt macht indessen die Verjährung möglicher Ansprüche geltend und weist weiterhin darauf hin, dass die erhobenen Vorwürfe nicht so hinreichend konkret seien, dass man sie nachvoll-ziehen könne. Die Beklagte sei deshalb bereit, wenn nötig, Punkt für Punkt vor Gericht zu widerlegen.

Jolanda Humml-Butera